Verordnung über die Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben durch das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei, das Landeskriminalamt und das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste (AufsichtsVO Polizei)
- Ausfertigungsdatum:
- 19.06.2012
Allgemeines
(1) Das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei, das Landeskriminalamt und das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste unterstützen das Innenministerium bei der Wahrnehmung der Aufsicht über die Kreispolizeibehörden. Hierzu werden ihnen im Rahmen ihrer Aufgabenbereiche nach §§ 13, 13a und 13b POG NRW die in dieser Verordnung genannten Aufsichtsbefugnisse übertragen. (2) Das Zusammenwirken in Angelegenheiten, die über die Zuständigkeit einer Landesoberbehörde hinausgehen, regelt eine Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesoberbehörden der Polizei NRW. (3) Über Sachverhalte von besonderer Bedeutung ist das Innenministerium unverzüglich zu informieren.
Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei
(1) Das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei kann sich in den ihm durch § 13 b POG NRW übertragenen Aufgaben aus konkretem Anlass im Einzelfall und zur Erfüllung seiner Unterstützungs- und Koordinierungsaufgaben von den Kreispolizeibehörden im erforderlichen Umfang unterrichten lassen. (2) Die Aufsichtsbefugnisse aus § 5 Abs. 4 POG NRW bleiben unberührt.
Landeskriminalamt
(1) Das Landeskriminalamt kann sich in den ihm durch § 13 POG NRW übertragenen Aufgaben aus konkretem Anlass im Einzelfall und zur Erfüllung seiner Unterstützungs- und Koordinationsaufgaben von den Kreispolizeibehörden im erforderlichen Umfang unterrichten lassen. (2) Ist nach Bewertung des Landeskriminalamtes aus konkretem Anlass im Einzelfall in Kriminalitätsangelegenheiten eine Eilentscheidung dringend geboten, kann es den Kreispolizeibehörden Weisungen erteilen. (3) Bei der Koordinierung von Kräften und Führungs- und Einsatzmitteln in kriminalpolizeilichen Ermittlungsangelegenheiten, insbesondere bei der Bildung von Kommissionen, kann es die Koordinierungsergebnisse gegenüber den Kreispolizeibehörden durch Weisung umsetzen.
Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste
(1) Das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste kann sich in den ihm durch § 13 a POG NRW übertragenen Aufgaben aus konkretem Anlass im Einzelfall sowie zur Erfüllung seiner Unterstützungs- und Koordinierungsaufgaben von den Kreispolizeibehörden im erforderlichen Umfang unterrichten lassen. (2) Ist nach Bewertung des Landesamtes für Zentrale Polizeiliche Dienste aus konkretem Anlass im Einzelfall in Angelegenheiten des Einsatzes oder der Gefahrenabwehr eine Eilentscheidung dringend geboten, kann es den Kreispolizeibehörden Weisungen erteilen. (3) Bei der Koordinierung von Kräften und Führungs- und Einsatzmitteln in Einsatzangelegenheiten kann das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste die Koordinierungsergebnisse gegenüber den Kreispolizeibehörden durch Weisung umsetzen. Funkverkehrskreise kann es verbindlich zuweisen. (4) Einsatzberater haben gegenüber den Kreispolizeibehörden keine aufsichtlichen Befugnisse.
Zuweisung örtlicher Zuständigkeit
Im Rahmen ihrer Zuständigkeit gem. § 13 und 13a POG NRW können das Landeskriminalamt in Kriminalitätsangelegenheiten und das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste in Einsatz-, Verkehrs- und Versammlungsrechtsangelegenheiten gem. § 7 Abs. 5 POG NRW einer Kreispolizeibehörde zeitlich befristet Aufgaben im Bezirk anderer Kreispolizeibehörden übertragen.
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2007 in Kraft. Der Innenministerdes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.