Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Gewerbeüberwachung

Ausfertigungsdatum:
19.05.2005
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Sachliche Zuständigkeit

(1) Für die Wahrnehmung der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungsaufgaben sind die dort bezeichneten Behörden sachlich zuständig. (Anlage) (2) Die für die Erteilung von Erlaubnissen, Bestellungen oder sonstigen Berechtigungen zuständigen Behörden sind auch für deren Versagung, Rücknahme, Widerruf oder Entziehung sowie für die Zulassung von Stellvertretern zuständig. (3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 144 bis 146 und § 147a Abs. 2 und § 147b der Gewerbeordnung wird den örtlichen Ordnungsbehörden übertragen, soweit in den Absätzen 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist. (4) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben h und i, nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 und § 144 Abs. 2 Nr. 3 der Gewerbeordnung, soweit sie sich auf § 34c der Gewerbeordnung beziehen, wird den Kreisordnungsbehörden übertragen. (5) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 146 Abs. 1 Nr. 1, nach § 146 Abs. 2 Nr. 4 und nach § 146 Abs. 2 Nr. 8 der Gewerbeordnung wird den Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte, im übrigen den Kreisordnungsbehörden übertragen.

§ 2

Örtliche Zuständigkeit

Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Fußnoten § 2 gestrichen mit Wirkung vom 1. Mai 1977 durch VO v. 26. 4. 1977 (GV. NW. S. 170)

§ 3

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. (2) Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Für den Minister für Wirtschaft,Mittelstand und Verkehr Der Innenminister Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.