VO · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten (ÜTVO)

Ausfertigungsdatum:
19.05.2005
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Folgende Tätigkeiten müssen durch eine Überwachungsstelle nach § 28 Abs. 1 Nr. 5 BauO NRW überwacht werden: 1. der Einbau von punktgestützten, hinterlüfteten Wandbekleidungen aus Einscheibensicherheitsglas in einer Höhe von mehr als 8 m über Gelände, 2. das Herstellen und der Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften auf Baustellen (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3), 3. die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist, 4. der Einbau von Verpressankern, 5. die Herstellung von Einpressmörtel auf der Baustelle und das Einpressen in Spannkanäle, 6. das Einbringen von Ortschäumen auf Bauteilflächen über 50 m². Die Überwachung erfolgt nach einschlägigen Technischen Baubestimmungen und kann sich auf Stichproben beschränken.

§ 2

Für die Tätigkeiten nach § 1 Nrn. 2, 3, 5 und 6 gelten die Überwachungsstellen, die bisher als Überwachungsstellen für die Fremdüberwachung nach § 28 Abs.1 Nr.4 in Verbindung mit § 27 Abs.2 BauO NRW die entsprechenden Bauprodukte überwachen, als anerkannte Überwachungsstellen nach § 28 Abs. 1 Nr. 5 BauO NRW für Tätigkeiten nach § 20 Abs. 6 BauO NRW.

§ 3

Die Verordnung tritt am 1. Juni 2000 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Der Ministerfür Bauen und Wohnendes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.