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title: "Verordnung über Sitz und Bezirk der Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz, der Staatlichen Umweltämter und des Staatlichen Amtes für Umwelt und Arbeitsschutz"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/nw/19042004-verordnung-ueber-sitz-und-bezirk-der-staatlichen-aemter-fuer"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/19042004-verordnung-ueber-sitz-und-bezirk-der-staatlichen-aemter-fuer"
updated: "2026-05-13T15:57:10+00:00"
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# Verordnung über Sitz und Bezirk der Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz, der Staatlichen Umweltämter und des Staatlichen Amtes für Umwelt und Arbeitsschutz

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 19.04.2004


### Artikel — 1 Verordnung über Sitz und Bezirkder Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz

Sitz und Bezirk der Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz werden nach Maßgabe der Anlage 1 zu dieser Verordnung bestimmt.

### Artikel — 2 Verordnung über Sitz und Bezirkder Staatlichen Umweltämter

Sitz und Bezirk der Staatlichen Umweltämter werden nach Maßgabe der Anlage 2 zu dieser Verordnung bestimmt.

### Artikel — 3 Verordnung über Sitz und Bezirkdes Staatlichen Amtes für Umwelt und Arbeitsschutz

Sitz und Bezirk des Staatlichen Amtes für Umwelt und Arbeitsschutz wird nach Maßgabe der Anlage 3 zu dieser Verordnung bestimmt.

### Artikel — 4 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 19. April 2004 in Kraft. Sie tritt 3 Jahre nach dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens außer Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Ministerfür Wirtschaft und Arbeit Die Ministerinfür Umwelt und Naturschutz,Landwirtschaft und Verbraucherschutz

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— Verordnung über Sitz und Bezirk der Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz, der Staatlichen Umweltämter und des Staatlichen Amtes für Umwelt und Arbeitsschutz
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/19042004-verordnung-ueber-sitz-und-bezirk-der-staatlichen-aemter-fuer
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
