Nordrhein-Westfalen

Ausführungsgesetz zur Umsetzung des Gesetzes über den Einsatz der Einrichtungen und sozialen Dienste zur Bekämpfung der Coronavirus SARS-CoV-2-Krise in Verbindung mit einem Sicherstellungsauftrag (SodEG-Ausführungsgesetz)

Ausfertigungsdatum:
19.03.2022
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständigkeit

Die Zuständigkeit für die Aufgabenwahrnehmung nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575, 578), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 473) geändert worden ist, richtet sich nach § 5 des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes in Verbindung mit den bestehenden Zuständigkeitsregelungen für die einzelnen Leistungsbereiche.

§ 2

Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Berichtspflicht

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 19. März 2022 in Kraft und am 23. September 2022 außer Kraft. (2) Die Landesregierung erstattet dem Landtag bis zum 31. Juli 2022 Bericht über die Auswirkungen und die Notwendigkeit des Fortbestandes dieses Gesetzes. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Für den Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration sowieFür die Ministerin für Schule und BildungDer Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie Der Minister des InnernZugleich für den Minister der Finanzen, auch sofern mit der Wahrnehmung der Geschäfte desMinisteriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz beauftragt, sowieFür den Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowieFür die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung undFür den Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales Der Minister der Justiz Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.