Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 32b Abs. 2 der Zivilprozessordnung und § 4 Abs. 5 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (Delegations-VO - § 32b ZPO, § 4 KapMuG)
- Ausfertigungsdatum:
- 18.11.2005
Delegation
Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung die in § 32b Abs. 1 der Zivilprozessordnung genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sowie die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung die Musterentscheide nach § 4 Abs. 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes einem der Oberlandesgerichte zuzuweisen, werden auf das Justizministerium übertragen.
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Die Justizministerin
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.