VO · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 32b Abs. 2 der Zivilprozessordnung und § 4 Abs. 5 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (Delegations-VO - § 32b ZPO, § 4 KapMuG)

Ausfertigungsdatum:
18.11.2005
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Delegation

Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung die in § 32b Abs. 1 der Zivilprozessordnung genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sowie die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung die Musterentscheide nach § 4 Abs. 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes einem der Oberlandesgerichte zuzuweisen, werden auf das Justizministerium übertragen.

§ 2

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Die Justizministerin

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.