Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Börsengesetz

Ausfertigungsdatum:
18.07.2009
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 4 Absatz 6 Satz 1, § 6 Absatz 7 Satz 1, § 13 Absatz 4 Satz 1 und nach § 22 Absatz 1 Satz 1 des Börsengesetzes wird auf das Finanzministerium übertragen.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Börsengesetz vom 3. September 2002 (GV. NRW. S. 451) außer Kraft. (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Finanzminister

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.