Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (ZustVO NamÄndG) (Fn 4)
- Ausfertigungsdatum:
- 18.05.2021
(1) Zuständige Behörden nach § 5 Absatz 1 Satz 1, § 9 und § 11 des Namensänderungsgesetzes sind die kreisfreien Städte, Kreise und die Städteregion Aachen. (2) Zuständige Behörde nach § 8 des Namensänderungsgesetzes ist die Bezirksregierung.
Zuständige Behörde nach Artikel I § 2 Abs. 1 und 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen ist die Kreisordnungsbehörde.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.