Verordnung · Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur ausschließlichen Verwaltung des Ausfallfonds für Studienbeitragsdarlehen des Landes Nordrhein-Westfalen durch die NRW.BANK (Ausfallfonds-Verordnung)

Ausfertigungsdatum:
17.12.2024
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Aufgabenübertragung

Der NRW.BANK werden folgende Aufgaben und Geschäfte zur ausschließlichen Wahrnehmung übertragen: 1. Verwaltung des Ausfallfonds für Studienbeitragsdarlehen (Übernahme und Regulierung notleidender Darlehensforderungen aus dem Studienbeitragsdarlehen sowie Verwaltung des Fondsvermögens inklusive Termingeldanlagen) und 2. Übernahme und Regulierung notleidender Darlehensforderungen aus dem Studienbeitragsdarlehen (Bestandsbearbeitung, Darlehensbuchhaltung, Rückstandsbearbeitung, Freistellungen und Stundungen gemäß § 14 des Hochschulabgabengesetzes vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119) in der jeweils geltenden Fassung nach Übergabe durch die NRW.BANK an den Ausfallfonds). Die Einzelheiten der Übertragung der Aufgaben und Geschäfte auf die NRW.BANK werden soweit erforderlich mittels öffentlich-rechtlicher Verträge geregelt.

§ 2

Ausschließlichkeit

Mit der Wahrnehmung der in § 1 aufgeführten Aufgaben und Geschäfte darf die Landesverwaltung Dritte nicht beauftragen. Die NRW.BANK darf sich bei der Erfüllung der Aufgaben und Geschäfte nach § 1 geeigneter Dritter bedienen.

§ 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2031 außer Kraft. Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.