Verordnung zur Übertragung besoldungsrechtlicher Zuständigkeiten
- Ausfertigungsdatum:
- 17.12.2014
Auf Grund des § 21 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2, des § 26 Abs. 5 Satz 2, des § 48 Abs. 2 sowie des § 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern, - 2. BesVNG - vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), geändert durch Gesetz vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2089), wird verordnet: 1. Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 2 und 3 sowie nach § 48 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes erläßt der Innenminister im Einvernehmen mit dem Finanzminister. 2. Rechtsverordnungen nach § 49 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes erläßt der Justizminister im Einvernehmen mit dem Finanzminister.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Finanzminister Der Innenminister Der Justizminister Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.