Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Bestimmung der lebenswichtigen Einrichtungen im Geschäftsbereich des Finanzministeriums

Ausfertigungsdatum:
17.12.2014
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Lebenswichtige Einrichtungen

Lebenswichtige Einrichtung im Sinne des § 2 Satz 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes Nordrhein-Westfalen ist im Geschäftsbereich des Finanzministeriums der Produktionsbereich des Rechenzentrums der Finanzverwaltung.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2007 in Kraft. Der Finanzministerdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.