RW · Nordrhein-Westfalen

Verordnung zu den Kosten für die Aufsicht über die Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände in Nordrhein-Westfalen (Prüfungsstellenaufsichtskostenverordnung – PrüfStAufsKostenVO NRW)

Ausfertigungsdatum:
17.12.2014
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Die Kosten für die Aufsicht über die Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände tragen die Sparkassen- und Giroverbände durch Entrichtung einer Kostenumlage.

§ 2

Die Sparkassenaufsicht setzt die Kostenumlage jährlich nachträglich fest.

§ 3

Die Kostenumlage wird je zur Hälfte vom Rheinischen Sparkassen- und Giroverband und vom Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverband getragen. Die Kosten für die Beauftragung externer Stellen werden einzelfallbezogen abgerechnet.

§ 4

Der Gesamtbetrag der Kostenumlage beträgt zwei Zehntel der jährlichen Gesamtkosten der Sparkassenaufsicht.

§ 5

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft. Der Finanzministerdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.