FluLärmNiederrheinV · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Niederrhein (Fluglärmschutzverordnung Niederrhein - FluLärmNiederrheinV)

Ausfertigungsdatum:
17.12.2013
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm in der Umgebung des Verkehrsflughafens Niederrhein wird der in § 2 bestimmte Lärmschutzbereich festgesetzt.

§ 2

Der Lärmschutzbereich mit seinen zwei Tag-Schutzzonen und seiner Nacht-Schutzzone wird bestimmt durch die Verbindungslinien zwischen den in Anlage 1 genannten Kurvenpunkten, soweit diese Linien außerhalb des Flugplatzgeländes verlaufen.

§ 3

(1) Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil im Lärmschutzbereich, so gilt sie als ganz im Lärmschutzbereich gelegen. Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil in der Tag-Schutzzone 1, so gilt sie als ganz in dieser Schutzzone gelegen. Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil in der Nacht-Schutzzone und zu dem anderen Teil in einer der Tag-Schutzzonen, so gilt sie als ganz in der Nacht-Schutzzone gelegen. (2) Auf die Errichtung einer baulichen Anlage ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

§ 4

Der nach § 2 bestimmte Lärmschutzbereich ist in einer topographischen Karte im Maßstab 1:50 000 und in Blättern der Deutschen Grundkarte im Maßstab 1:5 000 dargestellt. Die topographische Karte ist als Anlage 2 dieser Verordnung beigefügt. Die Blätter der Deutschen Grundkarte sind bei der Bezirksregierung Düsseldorf, Cecilienallee 2, 40474 Düsseldorf, zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert niedergelegt.

§ 5

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Das für Immissionsschutz zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2023 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Die Ministerpräsidentin Der Ministerfür Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,Natur- und Verbraucherschutz

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.