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title: "Verordnung zur Regelung der Qualifikation der Lehrkräfte zur Durchführung des theoretischen Unterrichts an Pflegeschulen"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/nw/17042021-verordnung-zur-regelung-der-qualifikation-der-lehrkraefte-zur"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/17042021-verordnung-zur-regelung-der-qualifikation-der-lehrkraefte-zur"
updated: "2026-05-13T16:39:24+00:00"
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# Verordnung zur Regelung der Qualifikation der Lehrkräfte zur Durchführung des theoretischen Unterrichts an Pflegeschulen

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 17.04.2021


### § 1 — Abweichungsmöglichkeit gemäß § 3 Absatz 2 desLandesausführungsgesetzes Pflegeberufe

(1) Die nach § 6 Nummer 6 und 7 der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe vom 20. Mai 2008 (GV. NRW. S. 458) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Bezirksregierungen können auf Antrag der Pflegeschule von der Umfangsregelung für die in § 3 Absatz 1 des Landesausführungsgesetzes Pflegeberufe genannten Lehrkräfte für die Durchführung des theoretischen Unterrichts an Pflegeschulen nach Maßgabe des § 2 dieser Verordnung abweichen, wenn der ordnungsgemäße Schulbetrieb anderweitig nicht sichergestellt werden kann. § 3 Absatz 4 des Landesausführungsgesetzes Pflegeberufe bleibt unberührt. (2) Der ordnungsgemäße Schulbetrieb kann regelmäßig anderweitig nicht sichergestellt werden, wenn bei stattfindenden oder geplanten Unterrichtsangeboten das Verhältnis hauptberuflicher Lehrkräfte mit einer Qualifikation nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Pflegeberufegesetzes dauerhaft nicht mindestens einer Vollzeitstelle auf 25 Ausbildungsplätze nach § 2 der Durchführungsverordnung Pflegeberufegesetz entspricht. (3) Genehmigungen nach Absatz 1 für die Anhebung des Lehrkräfteanteils sind längstens auf den Ablauf des 31. Dezember 2025 zu befristen.

### § 2 — Abweichende Umfangsregelung

Abweichend von § 3 des Landesausführungsgesetzes Pflegeberufe ist es unter den Voraussetzungen des § 1 dieser Verordnung zulässig, dass für die Durchführung des theoretischen Unterrichts an Pflegeschulen hauptberufliche Lehrkräfte im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 des Landesausführungsgesetzes Pflegeberufe im Umfang von bis zu 100 Prozent der benötigten Vollzeitstellen tätig werden. Die Regelung gilt unabhängig von der Anzahl der Schülerinnen und Schüler an der jeweiligen Pflegeschule.

### § 3 — Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2025 außer Kraft. Der Minister fürArbeit, Gesundheit und Sozialesdes Landes Nordrhein-Westfalen

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— Verordnung zur Regelung der Qualifikation der Lehrkräfte zur Durchführung des theoretischen Unterrichts an Pflegeschulen
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/17042021-verordnung-zur-regelung-der-qualifikation-der-lehrkraefte-zur
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
