Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen
- Ausfertigungsdatum:
- 17.03.2005
Den nachstehend aufgeführten Behörden und Einrichtungen werden – soweit sie den Landeshaushalt für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder ausführen – die Befugnisse übertragen, die nach den §§ 57 bis 59 LHO in Verbindung mit den Verwaltungsvorschriften zu den §§ 57 bis 59 LHO bis zu den dort festgelegten Höchstgrenzen einer Einwilligung des Finanzministeriums nicht bedürfen: - den Bezirksregierungen, auch für die ihnen nachgeordneten Behörden und Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder, - den Landesjugendämtern bei den Landschaftsverbänden, - dem Landesamt für Besoldung und Versorgung des Landes Nordrhein-Westfalen, soweit für die Besoldungs- und Vergütungsfälle des Geschäftsbereiches des Ministeriums für Schule, Kinder und Jugend zuständig, - dem Landesinstitut für Schule, - den Jugendämtern mit Ausnahme für eigene Maßnahmen und Einrichtungen, - den Ämtern für Ausbildungsförderung bei den Kreisen und kreisfreien Städten.
Die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung vom 26. Oktober 1974 (GV. NRW. S. 1069), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. November 1994 (GV. NRW. S. 1090), wird hiermit aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Die Ministerinfür Schule, Jugend und Kinderdes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.