VO · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 1077 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung und § 10 Abs. 3 des Beratungshilfegesetzes i. V. m. § 1077 ZPO (Delegations-VO - § 1077 ZPO, § 10 BerHG)

Ausfertigungsdatum:
17.03.2005
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Delegation

Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung die Aufgaben der Übermittlungsstelle einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, wird auf das Justizministerium übertragen.

§ 2

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Justizminister

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.