VO Rechtshilfe · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über Zuständigkeiten im Rechtshilfeverkehr zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften (Zuständigkeits-VO Rechtshilfe - ZustVO EUZHA)

Ausfertigungsdatum:
16.12.2017
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Bestimmung der Zentralstelle und der zuständigen Stelle

Als Zentralstelle und als zuständige Stelle im Sinne des § 1069 Abs. 3 Satz 1 und des § 1074 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 der Zivilprozessordnung wird für das Land Nordrhein-Westfalen die Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf bestimmt. Die Zuständigkeit der Zentralstelle erstreckt sich auch auf Ersuchen in arbeitsgerichtlichen Angelegenheiten.

§ 2

Bestimmung der Kontaktstelle

Als Kontaktstelle im Sinne des Artikels 2 der Entscheidung 2001/470/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 25), die durch die Entscheidung 568/2009/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 35) geändert worden ist, wird für das Land Nordrhein-Westfalen die Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf bestimmt. Die Zuständigkeit der Kontaktstelle erstreckt sich auch auf arbeitsgerichtliche Angelegenheiten.

§ 3

Konzentration von Empfangsstellen

Die Aufgaben der Empfangsstelle im Sinne von § 1069 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung werden zugewiesen 1.dem Amtsgericht Duisburgfür die Amtsgerichtsbezirke Duisburg, Duisburg-Hamborn und Duisburg-Ruhrort, 2.dem Amtsgericht Essenfür die Amtsgerichtsbezirke Essen, Essen-Borbeck und Essen-Steele, 3.dem Amtsgericht Hernefür die Amtsgerichtsbezirke Herne und Herne-Wanne, 4.dem Amtsgericht Mönchengladbachfür die Amtsgerichtsbezirke Mönchengladbach und Mönchengladbach-Rheydt.

§ 4

Konzentration von ersuchten Gerichten

Die Aufgaben des ersuchten Gerichts im Sinne von § 1074 Abs. 1 der Zivilprozessordnung werden zugewiesen 1.dem Amtsgericht Duisburgfür die Amtsgerichtsbezirke Duisburg, Duisburg-Hamborn und Duisburg-Ruhrort, 2.dem Amtsgericht Essenfür die Amtsgerichtsbezirke Essen, Essen-Borbeck und Essen-Steele, 3.dem Amtsgericht Hernefür die Amtsgerichtsbezirke Herne und Herne-Wanne, 4.dem Amtsgericht Mönchengladbachfür die Amtsgerichtsbezirke Mönchengladbach und Mönchengladbach-Rheydt.

§ 5

Aufhebung von Vorschriften

Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Fußnoten § 5 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

§ 6

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Justizminister

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.