Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ermächtigung des Finanzministers zum Erlaß von Rechtsverordnungen im Bereich der Finanzverwaltung

Ausfertigungsdatum:
16.12.2009
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Die Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen aufgrund 1. des § 2 Abs. 2 Satz 1, des § 2 Abs. 3 Satz 1, des § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2, des § 17 Abs. 2 Satz 3 und des § 17 Abs. 3 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes, 2. des § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 7 und 9 des Finanzverwaltungsgesetzes, 3. des § 15 Abs. 2 Satz 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, 4. des § 19 Abs. 5 Satz 1 und des § 134 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung, 5. des § 387 Abs. 2 Satz 1 und 2 und des § 409 Satz 2 der Abgabenordnung, und zwar auch in Verbindung mit den unter Nummern 5 bis 15 der Eingangsformel aufgeführten Vorschriften, werden auf den Finanzminister übertragen. Die Einrichtung von Landesfamilienkassen durch Rechtsverordnung erfolgt im Benehmen mit den zuständigen Fachressorts.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2014 zu berichten. (2) Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Finanzminister Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.