Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 7 d Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes

Ausfertigungsdatum:
16.12.2009
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständig für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 7 d Abs. 2 Nr. 2 EStG ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Betriebsstätte liegt oder aus deren Bezirk sie verlagert wird (§ 7 d Abs. 8 Satz 2 EStG).

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.