U · Nordrhein-Westfalen

Prüfungsordnung zur Durchführung von Umschulungsprüfungen für Sozialversicherungsfachangestellte (PO-U)

Ausfertigungsdatum:
16.12.2006
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Für die Abnahme der Umschulungsprüfung gelten die Vorschriften der Prüfungsordnung zur Durchführung von Abschlussprüfungen für Sozialversicherungsfachangestellte (PO-A) vom 9. Oktober 1998 (GV. NRW. S. 652), soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird.

§ 2

Zuständigkeit

Die zuständige Stelle ist für die Abnahme von Umschulungsprüfungen für Umschüler/Umschülerinnen zuständig, die an einer Umschulungsmaßnahme in Nordrhein-Westfalen teilgenommen oder ihren Wohnsitz dort haben.

§ 3

Prüfungsausschüsse

Für die Abnahme der Umschulungsprüfung werden besondere Prüfungsausschüsse nicht errichtet. Die Umschulungsprüfungen werden von den nach § 1 PO-A errichteten Prüfungsausschüssen abgenommen.

§ 4

Prüfungstermine

Umschulungsprüfungen finden bei Bedarf statt. Sie sollen auf das Ende von Umschulungsmaßnahmen abgestimmt sein und zeitgleich mit den Abschlussprüfungen nach der PO-A durchgeführt werden. Bei der Bestimmung des Termins für die Abnahme des schriftlichen Abschnittes der Prüfung setzt sich die zuständige Stelle mit den Einrichtungen, die die Umschulungsmaßnahmen durchführen, ins Benehmen.

§ 5

Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Umschulungsprüfung ist zuzulassen, wer nachweist, dass ihm/ihr die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen in einer Umschulungseinrichtung vermittelt worden sind. (2) Der Nachweis ist durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der Umschulungseinrichtung zu führen. (3) §§ 9 und 10 PO-A gelten nicht.

§ 6

Anmeldung zur Prüfung

(1) Die Anmeldung zur Umschulungsprüfung wird durch den Prüfungsbewerber/die Prüfungsbewerberin oder die Umschulungseinrichtung innerhalb der von der zuständigen Stelle gesetzten Frist bei der zuständigen Stelle vorgenommen. (2) Der Anmeldung sind beizufügen: a) Bescheinigung der Umschulungseinrichtung nach § 5 Abs. 2, b) Lebenslauf (tabellarisch), c) ggf. Bescheinigung über Art und Umfang einer Behinderung, d) bei Wiederholungsprüfungen Bescheide nach § 30 PO-A, e) bei Anmeldung durch die Umschulungseinrichtung Zustimmung des Umschülers/der Umschülerin. (3) § 11 PO-A gilt nicht.

§ 7

Prüfungszeugnis

Das Prüfungszeugnis erhält die Bezeichnung "Prüfungszeugnis nach §§ 37, 62 des Berufsbildungsgesetzes".

§ 8

Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung für Umschulungsprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter vom 3. Dezember 1979 (GV. NRW. S. 103), geändert durch Verordnung vom 23. Januar 1991 (GV. NRW. S. 149), außer Kraft. Essen, den 28. Oktober 1999 LandesversicherungsamtNordrhein-WestfalenIm AuftragDr. S c h i k o r s k i Genehmigung Die "Prüfungsordnung zur Durchführung von Umschulungsprüfungen für Sozialversicherungsfachangestellte (PO-U)" vom 28. Oktober 1999 wird hiermit gemäß § 41 Satz 4 Berufsbildungsgesetz (BbiG) genehmigt. Düsseldorf, den 8. November 1999 312-3551.34.5.1 Ministerium für Arbeit, Soziales undStadtentwicklung, Kultur und Sportdes Landes Nordrhein-WestfalenIm Auftrag D i e l Zusatz:(Artikel 5 der VO vom 25. August 2006 (GV. NRW. S. 602) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Essen, den 25. August 2006 LandesversicherungsamtNordrhein-Westfalen Im Auftrag Dr. S c h i k o r s k i Genehmigt: Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Sozialesdes Landes Nordrhein-Westfalen Düsseldorf, 26. Oktober 2006 Im Auftrag Dr. Michael H e i d i n g e r

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.