Verordnung zur Zusammenfassung der Entschädigungssachen
- Ausfertigungsdatum:
- 16.10.2014
(1) Die zur Zuständigkeit der Landgerichte und der Oberlandesgerichte gehörenden Entschädigungssachen, einschließlich der Verfahren nach den Artikeln V und VI des BEG-Schlußgesetzes, werden auf das Landgericht bzw. das Oberlandesgericht Düsseldorf übertragen. (2) Für die bei dem Landgericht Köln anhängigen Entschädigungssachen, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, bleibt das Landgericht Köln weiter zuständig. Im übrigen gehen die beim Landgericht Köln sowie die bei anderen Landgerichten des Landes Nordrhein-Westfalen und beim Oberlandesgericht Köln anhängigen Entschädigungssachen in der Lage, in der sie sich befinden, auf das Landgericht bzw. das Oberlandesgericht Düsseldorf über.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1988 in Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.