Verordnung zur Übertragung von Entscheidungen nach den §§ 116, 117, 138 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes auf das Oberlandesgericht Hamm
- Ausfertigungsdatum:
- 16.10.2014
Die nach den §§ 116, 117, 138 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1654), den Strafsenaten der Oberlandesgerichte zugewiesenen Entscheidungen werden im Land Nordrhein-Westfalen dem Oberlandesgericht Hamm übertragen.
Die bei den Strafsenaten der Oberlandesgerichte Düsseldorf und Köln anhängigen Verfahren der in § 1 bezeichneten Art gehen auf das Oberlandesgericht Hamm über.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Der Stellvertreter des Ministerpräsidenten Der Justizminister Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.