Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Zuweisung von Familiensachen

Ausfertigungsdatum:
16.10.2014
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Die Familiensachen werden zugewiesen: a) dem Amtsgericht Brilonfür die Amtsgerichtsbezirke Brilon und Medebach, b) dem Amtsgericht Lüdenscheidfür die Amtsgerichtsbezirke Lüdenscheid und Meinerzhagen, c) dem Amtsgericht Meschedefür die Amtsgerichtsbezirke Meschede und Schmallenberg,

§ 2

(1) Die Verordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft. (2) Für die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängig gewordenen Familiensachen verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit. Der Justizministerdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.