Verordnung über die Zuständigkeit in Rückerstattungssachen
- Ausfertigungsdatum:
- 16.10.2014
(1) Die Verhandlung und Entscheidung der Rückerstattungssachen beim Wiedergutmachungsamt wird für das Land Nordrhein-Westfalen dem Wiedergutmachungsamt bei dem Landgericht Duisburg zugewiesen. (2) Zuständiges Landgericht nach Artikel 55 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 59 ist für das Land Nordrhein-Westfalen die Wiedergutmachungskammer bei dem Landgericht Duisburg. (3) Für die Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse der Wiedergutmachungskammer ist in Nordrhein-Westfalen das Oberlandesgericht Düsseldorf zuständig.
(1) Die Wiedergutmachungsämter und Wiedergutmachungskammern bei den Landgerichten Dortmund und Köln werden aufgelöst. (2) Die bei den aufgelösten Wiedergutmachungsämtern und Wiedergutmachungskammern anhängigen Verfahren gehen in der Lage, in der sie sich befinden, auf das Wiedergutmachungsamt oder die Wiedergutmachungskammer bei dem Landgericht Duisburg über.
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1984 in Kraft. Der Justizministerdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.