VO · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Zuständigkeit für Angelegenheiten nach dem Gesetz zur Ausführung des Abkommens über deutsche Auslandsschulden (Konzentrations-VO-Auslandsschulden)

Ausfertigungsdatum:
16.10.2014
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Konzentration

Angelegenheiten, für die nach dem Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden die Landgerichte ausschließlich zuständig sind, werden für den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen dem Landgericht Essen zugewiesen.

§ 2

Aufhebung von Vorschriften

Die Verordnung über die Zuständigkeit des Landgerichts Essen für Angelegenheiten nach dem Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden vom 24. August 1953 (BGBl. I S. 1003) vom 6. Oktober 1953 (GV. NW. S. 387) wird aufgehoben.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Justizminister Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 121 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.