Verordnung über die Zusammenfassung der Aufgaben der Übermittlungsstelle nach § 1077 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung und § 10 Abs. 1 des Beratungshilfegesetzes (Konzentrations-VO - § 1077 ZPO, § 10 BerHG)
- Ausfertigungsdatum:
- 16.10.2014
Konzentration
Für die Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen natürlicher Personen auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe und für die Übermittlung von Anträgen auf grenzüberschreitende Beratungshilfe sind die Amtsgerichte zuständig, die ihren Sitz am Ort des Landgerichts haben. In den Landgerichtsbezirken Duisburg, Mönchengladbach und Essen sind die Amtsgerichte Duisburg, Mönchengladbach und Essen jeweils für den Bezirk des Landgerichts zuständig.
Übergangsregelung
Für die Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingegangen sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Justizministerdes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.