Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die gemeinsame Berufsausübung hauptberuflicher Notare

Ausfertigungsdatum:
16.10.2014
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Hauptberufliche Notarinnen und Notare dürfen sich nur mit Genehmigung der Präsidentin des Oberlandesgerichts oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts, in deren oder dessen Bezirk die beteiligten Notarinnen und Notare ihren Amtssitz haben, zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden oder befristet werden.

§ 2

(1) Die Erteilung der Genehmigung steht im Ermessen der Präsidentin des Oberlandesgerichts oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts für den Bezirk ihres Oberlandesgerichts. Sie ist nur zu versagen, wenn die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege insbesondere im Hinblick auf die örtlichen Bedürfnisse und Gewohnheiten es gebieten. Vor der Entscheidung ist die Rheinische Notarkammer anzuhören. (2) Die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege stehen der Erteilung der Genehmigung insbesondere entgegen, wenn 1. die vertragliche Vereinbarung über die gemeinsame Berufsausübung gegen Bestimmungen des Bundes- oder Landesrechts verstößt, 2. sich mehr als zwei Notarinnen oder Notare zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden, 3. durch die gemeinsame Berufsausübung die Einrichtung und Besetzung neuer Notarstellen erschwert wird, 4. eine Notarin oder ein Notar das sechzigste Lebensjahr vollendet hat, 5. eine Notarin oder ein Notar die Fortführung der gemeinsamen Berufsausübung mit der Amtsnachfolgerin oder dem Amtsnachfolger der Sozia oder des Sozius¿ abgelehnt hat, sofern seit der Bestellung der Amtsnachfolgerin oder des Amtsnachfolgers noch keine zwei Jahre vergangen sind oder 6. die Amtsnachfolgerin oder der Amtsnachfolger einer Notarin oder eines Notars die Fortführung der gemeinsamen Berufsausübung mit der Sozia oder dem Sozius der Amtsvorgängerin oder des Amtsvorgängers abgelehnt hat, sofern seit der Bestellung der Amtsnachfolgerin oder des Amtsnachfolgers noch keine zwei Jahre vergangen sind. (3) Von den Vorschriften des § 2 Abs. 2 Nrn. 5 und 6 kann im Einzelfall eine Befreiung erteilt werden.

§ 3

Die Genehmigung soll in der Regel insbesondere dann erteilt werden, wenn dadurch 1. der Aufbau einer Notarstelle erleichtert oder 2. die Fortführung der gemeinsamen Berufsausübung mit der Amtsnachfolgerin oder dem Amtsnachfolger der Sozia oder des Sozius ermöglicht wird; § 2 Abs. 2 Nr. 4 findet in diesem Fall keine Anwendung.

§ 4

§ 1, § 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 sowie § 3 gelten für die gemeinsame Nutzung von Geschäftsräumen entsprechend.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Justizministerdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.