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title: "Verordnung über die Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Befähigung zum Richteramt, Laufbahnprüfung für das Amt des Bezirksnotars oder Abschluss als Diplom-Jurist"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/nw/16102014-verordnung-ueber-die-beschaeftigung-von-mitarbeiterinnen-und"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/16102014-verordnung-ueber-die-beschaeftigung-von-mitarbeiterinnen-und"
updated: "2026-05-13T16:31:55+00:00"
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# Verordnung über die Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Befähigung zum Richteramt, Laufbahnprüfung für das Amt des Bezirksnotars oder Abschluss als Diplom-Jurist

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 16.10.2014


### § 1

Zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellte Notarinnen oder Notare dürfen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter im Sinne des § 25 Abs. 1 BNotO nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Notarkammer beschäftigen.

### § 2

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Beschäftigung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters die persönliche Amtsausübung durch die Notarin oder den Notar nicht gefährdet und ihr sonstige Belange einer geordneten Rechtspflege nicht entgegenstehen. (2) Versagungsgründe im Sinne von Absatz 1 liegen regelmäßig vor, wenn 1. die Notarin oder der Notar bereits eine solche Mitarbeiterin oder einen solchen Mitarbeiter beschäftigt oder 2. die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist oder 3. die Ausbildung und Laufbahn des Nachwuchses für das Notaramt gefährdet sind, insbesondere die Beschäftigung der im Anwärterdienst des Landes Nordrhein-Westfalen befindlichen Notarassessorinnen oder Notarassessoren nicht gewährleistet erscheint.

### § 3

(1) Die Notarin oder der Notar darf die Bestellung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters zu ihrer bzw. seiner Vertreterin oder ihrem bzw. seinem Vertreter nicht beantragen. (2) Das Vertragsverhältnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter ist so zu gestalten, dass es den Anforderungen dieser Verordnung und etwaiger Auflagen und Befristungen Rechnung tragen kann.

### § 4

Die Zuständigkeit für die Erteilung und den Widerruf der Genehmigung wird auf die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte für den Bezirk ihres Oberlandesgerichts übertragen.

### § 5

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Notarinnen oder Notare, die am Tage der Verkündung dieser Verordnung Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mit Befähigung zum Richteramt, Laufbahnprüfung für das Amt des Bezirksnotars oder Abschluss als Diplom-Jurist beschäftigen, haben die Genehmigung gemäß § 1 innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten der Verordnung einzuholen. Der Justizministerdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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— Verordnung über die Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Befähigung zum Richteramt, Laufbahnprüfung für das Amt des Bezirksnotars oder Abschluss als Diplom-Jurist
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/16102014-verordnung-ueber-die-beschaeftigung-von-mitarbeiterinnen-und
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
