Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Anrechnung von Zeiten auf die Dauer des Anwärterdienstes und auf die bisherige Amtstätigkeit (Fn 5)

Ausfertigungsdatum:
16.10.2014
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Auf die Dauer des nach § 6 Absatz 3 Satz 2 der Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigenden Anwärterdienstes werden angerechnet: 1. bei Wehrpflichtigen und Soldaten auf Zeit, deren Dienstzeit für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Jahren festgesetzt worden ist, Zeiten des Grundwehrdienstes, des zusätzlichen freiwilligen Wehrdienstes oder von Wehrübungen in der bei Ableistung dieses Dienstes maßgeblichen gesetzlichen Dauer. Eine Anrechnung findet nur statt, wenn der Zeitraum zwischen Beendigung der Ausbildung und Eingang der Bewerbung um Übernahme in den Anwärterdienst nicht mehr als drei Jahre beträgt oder die Anwärterzeit durch den Grundwehrdienst, den zusätzlichen freiwilligen Wehrdienst oder Wehrübungen unterbrochen wird. Fallen in den in Satz 2 genannten Zeitraum Zeiten, die nach dieser Verordnung anrechenbar sind, verlängert sich dieser Zeitraum entsprechend. 2. Zeiten eines Ersatzdienstes im Zivildienst, im Vollzugsdienst der Polizei, im hauptamtlichen Bahnpolizeidienst der Deutschen Bundesbahn (polizeilicher Vollzugsdienst), im Polizeivollzugsdienst des Bundesgrenzschutzes (Grenzschutzdienstpflichtige) oder im Entwicklungsdienstverhältnis nach den Grundsätzen der Nummer 1. Die vorbezeichneten Dienste dürfen für nicht mehr als drei Jahre eingegangen sein. 3. Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach Mutterschutzvorschriften. 4. Zeiten der Beurlaubung wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit.

§ 2

Auf die Amtstätigkeit als Notarin oder als Notar werden Zeiten einer vorübergehenden Amtsniederlegung nach § 48 b BNotO angerechnet.

§ 3

Die Anrechnung von Zeiten darf einen Zeitraum von insgesamt zwei Jahren nicht überschreiten; ausgenommen hiervon sind Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach Mutterschutzvorschriften.

§ 4

Eine Anrechnung auf die Zeiten nach § 6 Abs. 2 BNotO oder § 7 Abs. 1 BNotO findet nicht statt.

§ 5

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Zum selben Zeitpunkt tritt die Verordnung über die Anrechnung von Zeiten nach § 6 Abs. 3 Satz 4 BNotO vom 12. Juli 1991 (GV NRW S. 304) außer Kraft. (3) Für die Besetzung der vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits ausgeschriebenen Notarstellen gelten die bisherigen Vorschriften fort. Der Justizministerdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.