Nordrhein-Westfalen

Bannmeilengesetz des Landtags Nordrhein-Westfalen

Ausfertigungsdatum:
16.10.2014
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

(1) Für den Landtag Nordrhein-Westfalen wird ein befriedeter Bannkreis gebildet, in dem nach § 16 des Versammlungsgesetzes vom 24. Juli 1953 (BGBl. I S. 684) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789) öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge verboten sind. (2) Ausnahmen von diesem Verbot kann der Präsident des Landtags im Benehmen mit dem Innenminister zulassen.

§ 2

Der befriedete Bannkreis wird in der Landeshauptstadt Düsseldorf wie folgt und wie aus der Anlage ersichtlich bestimmt: a) im Norden durch das Molenfundament einschließlich Steinschüttung entlang dem Grundstück, wobei die östliche und westliche Grenze auf der Promenade jeweils durch besonders verlegte Pflastersteine kenntlich gemacht sind; b) im Westen ausgehend von der Rheinuferpromenade im Bereich der Grünflächen markiert durch besondere Plattierungen, im Bereich der Busparkplätze durch deren äußere Begrenzung und weiterhin bis zur Stromstraße durch eine sichtbare Kante entlang der Einfahrt zur Tiefgarage; c) im Süden westlich beginnend an der Einfahrt zur Tiefgarage die innere Grenze des Radweges, im weiteren Verlauf innerhalb der Feuerwehrzufahrt durch eine herausgehobene Pflasterung, im Bereich des Grünstreifens durch Betonsteine bis zur östlichen Grundstücksgrenze unter Ausklammerung des Treppenaufgangs; d) im Osten beginnend an der Stromstraße durch die Bastion, im weiteren Verlauf durch die äußere Grenze des Weges unter Einbeziehung des Rondells - Trafostation -, endend auf der Rheinuferpromenade."

§ 3

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Februar 1969 in Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.