Ausführungsgesetz zum Waffengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen
- Ausfertigungsdatum:
- 16.10.2014
Abweichend von § 48 Absatz 4 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch das vierte Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062), können in Nordrhein-Westfalen lediglich folgende Verfahren über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden: 1. Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionssachverständige nach § 18 Absatz 1 Waffengesetz, 2. Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und zum gewerbsmäßigen Waffenhandel nach §§ 21 Absatz 1, 21a Waffengesetz und 3. Anzeigeverfahren beim Überlassen bestimmter Waffen nach § 34 Absatz 2, 4 und 5 Waffengesetz.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Die Ministerinfür Wirtschaft, Mittelstand und Energie Der Innenminister Der Ministerfür Arbeit, Gesundheit und Soziales Die Ministerinfür Schule und Weiterbildung Der Ministerfür Bauen und Verkehr Die Justizministerin Der Ministerfür Umwelt und Naturschutz,Landwirtschaft und Verbraucherschutz Der Ministerfür Generationen, Familie,Frauen und Integration Der Ministerfür Bundesangelegenheiten, Europa und Medien
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.