Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes
- Ausfertigungsdatum:
- 16.07.2016
Zuständige Behörde
Vollstreckungsbehörde nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2563) geändert worden ist, ist das Landeskriminalamt.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Die Ministerpräsidentin Der Minister für Inneres und Kommunales
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.