Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes

Ausfertigungsdatum:
16.07.2016
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständige Behörde

Vollstreckungsbehörde nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2563) geändert worden ist, ist das Landeskriminalamt.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Die Ministerpräsidentin Der Minister für Inneres und Kommunales

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.