Gesetz über die vorübergehende Aufnahme ehemaliger Sicherungsverwahrter in Einrichtungen des Justizvollzuges des Landes Nordrhein-Westfalen (Sicherungsverwahrte-Aufnahmegesetz - SVAufnG NRW)
- Ausfertigungsdatum:
- 16.07.2011
Vorübergehende Aufnahme ehemaliger Sicherungsverwahrter
(1) Ehemalige Sicherungsverwahrte können auf ihren Antrag vorübergehend wieder in eine Einrichtung des Justizvollzuges aufgenommen werden, wenn dies zur Verhinderung einer Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung von Personen erforderlich ist. Die Aufnahme ist jederzeit widerruflich. (2) Den Aufgenommenen soll Unterstützung angeboten werden, die sie befähigt, ihre gegenwärtigen Schwierigkeiten beim Übergang in die Freiheit eigenverantwortlich zu bewältigen. (3) Gegen Aufgenommene dürfen Maßnahmen des Vollzuges nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden. (4) Auf ihren Antrag sind die Aufgenommenen unverzüglich zu entlassen. (5) An den Kosten ihrer Unterbringung können die Aufgenommenen beteiligt werden. § 50 Strafvollzugsgesetz gilt entsprechend.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Die Ministerpräsidentin Der Justizminister
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.