VO Geschmacksmuster · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Zusammenfassung von Geschmacksmusterstreitsachen, Kennzeichenstreitsachen und Urheberrechtsstreitsachen (Konzentrations-VO Geschmacksmuster-, Urheber-, Markenrecht)

Ausfertigungsdatum:
16.06.2004
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Konzentration bei den Landgerichten

Geschmacksmusterstreitsachen, Kennzeichenstreitsachen und die Urheberrechtsstreitsachen, für die das Landgericht in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz zuständig ist, werden zugewiesen dem Landgericht Düsseldorf für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf, dem Landgericht Bielefeld für die Landgerichtsbezirke Bielefeld, Detmold, Münster und Paderborn, dem Landgericht Bochum für die Landgerichtsbezirke Arnsberg, Bochum, Dortmund, Essen, Hagen und Siegen, dem Landgericht Köln für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln.

§ 2

Konzentration bei den Amtsgerichten

Urheberrechtsstreitsachen, die zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehören, werden zugewiesen dem Amtsgericht Düsseldorf für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf, dem Amtsgericht Bielefeld für die Landgerichtsbezirke Bielefeld, Detmold, Münster und Paderborn, dem Amtsgericht Bochum für die Landgerichtsbezirke Arnsberg, Bochum, Dortmund, Essen, Hagen und Siegen, dem Amtsgericht Köln für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln.

§ 3

Aufhebungsvorschrift

Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Fußnoten § 3 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

§ 4

In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung. Der Justizministerdes Landes Nordrhein-Westfalen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.