ZV EVTZ · Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach der EG-Verordnung über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (Europäische Territorialverbundverordnung - ZV EVTZ)

Ausfertigungsdatum:
16.05.2008
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

(1) Zuständig für den Vollzug der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit - EVTZ - (ABL EU Nr. L 210 S. 19) ist das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie. (2) Die Entscheidungen über die Teilnahme an einem EVTZ gemäß Artikel 4 Abs. 3 der EG- Verordnung, über die Auflösung eines EVTZ gemäß Artikel 14 Abs. 1 oder über sonstige grundlegende Entwicklungen ergehen im Einvernehmen mit den jeweils betroffenen Fachressorts der Landesregierung.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2013 zu berichten. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Die Ministerinfür Wirtschaft, Mittelstand und Energie

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.