Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach der EG-Verordnung über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (Europäische Territorialverbundverordnung - ZV EVTZ)
- Ausfertigungsdatum:
- 16.05.2008
(1) Zuständig für den Vollzug der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit - EVTZ - (ABL EU Nr. L 210 S. 19) ist das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie. (2) Die Entscheidungen über die Teilnahme an einem EVTZ gemäß Artikel 4 Abs. 3 der EG- Verordnung, über die Auflösung eines EVTZ gemäß Artikel 14 Abs. 1 oder über sonstige grundlegende Entwicklungen ergehen im Einvernehmen mit den jeweils betroffenen Fachressorts der Landesregierung.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2013 zu berichten. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Die Ministerinfür Wirtschaft, Mittelstand und Energie
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.