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title: "Gesetz zum Dritten Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/nw/16052006-gesetz-zum-dritten-staatsvertrag-zwischen-den-laendern-niedersachsen-und"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/16052006-gesetz-zum-dritten-staatsvertrag-zwischen-den-laendern-niedersachsen-und"
updated: "2026-05-13T15:56:19+00:00"
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# Gesetz zum Dritten Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 16.05.2006


### § 1

Dem am 15.12. und 28.12.2005 unterzeichneten Dritten Staatsvertrag zwischen dem Lande Niedersachsen und dem Lande Nordrhein-Westfalen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze - Anlage zu diesem Gesetz - wird zugestimmt.

### § 2

Die in Artikel 1 Abs. 1 des Staatsvertrages genannte Anlage liegt bei der Bezirksregierung in Detmold, sowie - in dem den Grenzabschnitt betreffenden Umfang - bei der örtlich zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörde zur Einsicht bereit.

### § 3

Die in Artikel 1 Abs. 2 des Staatsvertrages genannten Flurstücke werden in die Gemeinde Preußisch Oldendorf eingegliedert.

### § 4

Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 4 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen.

### § 5

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Innenminister

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— Gesetz zum Dritten Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/16052006-gesetz-zum-dritten-staatsvertrag-zwischen-den-laendern-niedersachsen-und
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
