Nordrhein-Westfalen

Gesetz zum Dritten Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze

Ausfertigungsdatum:
16.05.2006
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Dem am 15.12. und 28.12.2005 unterzeichneten Dritten Staatsvertrag zwischen dem Lande Niedersachsen und dem Lande Nordrhein-Westfalen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze - Anlage zu diesem Gesetz - wird zugestimmt.

§ 2

Die in Artikel 1 Abs. 1 des Staatsvertrages genannte Anlage liegt bei der Bezirksregierung in Detmold, sowie - in dem den Grenzabschnitt betreffenden Umfang - bei der örtlich zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörde zur Einsicht bereit.

§ 3

Die in Artikel 1 Abs. 2 des Staatsvertrages genannten Flurstücke werden in die Gemeinde Preußisch Oldendorf eingegliedert.

§ 4

Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 4 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen.

§ 5

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Innenminister

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.