Verordnung über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen
- Ausfertigungsdatum:
- 16.03.2006
Zuständige Stellen für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 bis 3 des Verpflichtungsgesetzes sind die Behörden und Einrichtungen meines Geschäftsbereichs jeweils für die zu verpflichtenden Personen, die bei ihnen beschäftigt oder für sie tätig sind oder als Sachverständige von ihnen öffentlich bestellt werden.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. Juli 2004 (GV. NRW. S. 442) aufgehoben. (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft. Der Ministerfür Generationen, Familie,Frauen und Integrationdes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.