Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Übertragung von Ermächtigungen auf das Ministerium der Finanzen zum Erlass von Rechtsverordnungen zur elektronischen Aktenführung in Ordnungswidrigkeitsverfahren und Strafverfahren

Ausfertigungsdatum:
16.01.2026
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Verordnung über die Übertragung von Ermächtigungen auf das Ministerium der Finanzen zum Erlass von Rechtsverordnungen zur elektronischen Aktenführung in Ordnungswidrigkeitsverfahren und Strafverfahren

Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach 1. § 32 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163) geändert worden ist, 2. § 15 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliedernummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 319) geändert worden ist, 3. § 110a Absatz 1d Satz 1 und 2 und Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 319) geändert worden ist, werden auf das Ministerium der Finanzen für dessen Geschäftsbereich übertragen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.