Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Vergabe von Subventionen nach Landesrecht (Landessubventionsgesetz)

Ausfertigungsdatum:
15.12.2016
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches sind, gelten die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Subventionsgesetz - SubvG) vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034).

§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. April 1977 in Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.