BT · Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Veröffentlichung der Beschreibungen von Telemedienangeboten – Beschreibungsveröffentlichungsgesetz (GVBT) –

Ausfertigungsdatum:
15.12.2009
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Veröffentlichung im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen

(1) Die Beschreibung der Telemedienangebote nach § 11f Abs. 7 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages und Art. 7 Abs. 1 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 18.12.2008 wird im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. (2) Die Veröffentlichung kann in der Weise erfolgen, dass die Beschreibung der Telemedienangebote in schriftlicher oder digitaler Form bei dem Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen niedergelegt wird und im jeweiligen elektronischen Portal des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an geeigneter Stelle abgerufen werden kann; dabei ist diese Abrufmöglichkeit für mindestens zwei Wochen gut wahrnehmbar auf der Startseite zu platzieren. Im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen ist durch eine die wesentlichen Informationen enthaltende, aussagefähige Kurzbeschreibung hierauf unter Nennung einer genauen Abrufadresse hinzuweisen.

§ 2

Inkrafttreten, Berichtspflicht

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum Ende des Jahres 2014 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes.“ Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Die Ministerinfür Wirtschaft, Mittelstand und Energie Für denInnenministerder Ministerfür Arbeit, Gesundheit und Soziales Die Ministerinfür Schule und Weiterbildung Die Justizministerin Der Ministerfür Generationen, Familie,Frauen und integration

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.