Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen

Ausfertigungsdatum:
15.11.2008
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

(1) Den Behörden, Einrichtungen und Landesbetrieben meines Geschäftsbereichs übertrage ich - soweit sie den Landeshaushalt für den Geschäftsbereich des Innenministeriums ausführen - die Befugnisse nach §§ 57 bis 59 LHO und den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften (VV) bis zu den dort festgelegten Höchstgrenzen und soweit keine Einwilligung des Finanzministeriums erforderlich ist. (2) Soweit Befugnisse nicht auf untere Landesbehörden übertragen werden können, übertrage ich sie in den Grenzen des Absatz 1 für die Kreispolizeibehörden den Landesoberbehörden der Polizei innerhalb ihres Aufgabenbereichs.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. März 2004 (GV. NRW. S. 208) außer Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. Der Innenministerdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.