Nordrhein-Westfalen

Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest

Ausfertigungsdatum:
15.09.2005
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Freiland-Fütterungsverbot

Es ist verboten Hühner, Perlhühner, Truthühner, Enten oder Gänse im Freien zu füttern.

§ 2

Aufstallung

(1) Wer gewerbsmäßig Geflügel im Sinne von § 1 in den in der Anlage aufgeführten Gemeinden hält, hat die Tiere unverzüglich nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung bis zum 30. November 2005 in geschlossenen Ställen aufzustallen. (2) Von der Verpflichtung zur Haltung in geschlossenen Ställen kann abgewichen werden, wenn 1. die Anforderungen nach Absatz 1 wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht erfüllt werden können und 2. die Haltung unter Schutzvorkehrungen erfolgt, die einer Einschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel entgegenwirken; als Schutzvorkehrungen eignen sich insbesondere überstehende dichte Abdeckungen von Freigehegen nach oben sowie vogelsichere Seitenbegrenzungen. Wer von der Ausnahme nach Satz 1 Gebrauch macht, hat dies dem zuständigen Veterinäramt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ferner hat er mindestens einmal im Monat eine tierärztliche Gesundheitsüberwachung des in Absatz 1 genannten Geflügels sowie Untersuchungen auf das Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 nach näherer Anweisung des zuständigen Veterinäramtes durchführen zu lassen und diese zu dokumentieren. Die Dokumentation ist diesem auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.

§ 3

Umgebungsuntersuchungen

Nach Feststellung des Verdachts des Ausbruchs der Geflügelpest im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2746) oder der Feststellung von Antikörpern gegen das Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 hat derjenige, der im Umkreis von 3000 Metern um den verdächtigen Bestand Geflügel im Sinne von § 1 hält, dieses nach näherer Anweisung des zuständigen Veterinäramts untersuchen zu lassen.

§ 4

Maßnahmen zur Seuchenvorbeugung und -bekämpfung

Das zuständige Veterinäramt kann Maßnahmen nach den §§ 18 bis 30 und § 78 TierSG anordnen, soweit dies aus Gründen der Seuchenvorbeugung oder -bekämpfung erforderlich ist. Ein Erfordernis besteht insbesondere dann, wenn aufgrund der räumlichen Lage eines Bestandes, der Auslaufmöglichkeiten oder der Kontaktmöglichkeiten zu Wildenten oder -gänsen von einem hohen Infektionsrisiko auszugehen ist.

§ 5

Mitwirkungspflicht des Geflügelhalters

Wer gewerbsmäßig Geflügel im Sinne von § 1 hält, hat sicherzustellen, dass aufgrund dieser Verordnung angeordnete Maßnahmen unverzüglich vollzogen werden können.

§ 6

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 TierSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) entgegen § 1 Geflügel im Freien füttert; b) entgegen § 2 Geflügel nicht in geschlossenen Ställen hält, soweit nicht ein Ausnahmegrund gemäß § 2 Abs. 2 vorliegt; c) im Falle des Vorliegens eines Ausnahmegrundes gemäß § 2 Abs. 2 keine Anzeige vornimmt, nicht oder nicht in ausreichendem Maße die erforderlichen Schutzvorkehrungen einrichtet oder die erforderliche Gesundheitsüberwachung nicht durchführen lässt oder nicht dokumentiert; d) entgegen § 3 einer Anweisung des Veterinäramtes zur Untersuchung des Bestandes nicht oder nicht unverzüglich nachkommt oder e) entgegen § 4 einer angeordneten Maßnahme nicht Folge leistet. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 76 Abs. 3 TierSG mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

§ 7

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 15. September 2005 in Kraft. Der Ministerfür Umwelt und Naturschutz,Landwirtschaft und Verbraucherschutzdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.