Verordnung über die Bestimmung einer Zentralstelle und zur Konzentration der Empfangsstellen in Rechtshilfeangelegenheiten (EG-Zustellungsdurchführungsverordnung-ZustVO EUZHA)
- Ausfertigungsdatum:
- 15.09.2001
Bestimmung der Zentralstelle
Als Zentralstelle im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 des EG-Zustellungsdurchführungsgesetzes wird für das Land Nordrhein-Westfalen der Präsident des Oberlandesgerichts Düsseldorf bestimmt. Die Zuständigkeit der Zentralstelle erstreckt sich auch auf Ersuchen in arbeitsgerichtlichen Angelegenheiten.
Konzentration von Empfangsstellen
Die Aufgaben der Empfangsstelle im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 des EG-Zustellungsdurchführungsgesetzes werden zugewiesen 1. dem Amtsgericht Duisburgfür die Amtsgerichtsbezirke Duisburg, Duisburg-Hamborn und Duisburg-Ruhrort,2. dem Amtsgericht Essenfür die Amtsgerichtsbezirke Essen, Essen-Borbeck und Essen-Steele,3. dem Amtsgericht Gelsenkirchen4. dem Amtsgericht Hernefür die Amtsgerichtsbezirke Herne und Herne-Wanne,5. dem Amtsgericht Mönchengladbachfür die Amtsgerichtsbezirke Mönchengladbach und Mönchengladbach-Rheydt.
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die LandesregierungNordrhein-WestfalenDer Ministerpräsident Der Justizminister
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.