Verordnung zur Übertragung der Befugnis zur Bestimmung der Zahl der Kammern bei den Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten
- Ausfertigungsdatum:
- 15.07.2021
Die dem für die Justiz zuständigen Ministerium zustehende Befugnis zur Bestimmung der Zahl der Kammern bei den Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten wird auf die Präsidentinnen und Präsidenten der Landesarbeitsgerichte für ihren Bezirk übertragen.
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Das für die Justiz zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2026 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit dieser Verordnung. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.