Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (ZuVO KJHG)
- Ausfertigungsdatum:
- 15.06.2002
Zuständige Behörde für die Festsetzung der Höhe des Barbetrages nach § 39 Abs. 2 Satz 1 und der Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt nach § 39 Abs. 5 Satz 1 des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163) in der jeweils geltenden Fassung ist die Oberste Landesjugendbehörde.
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach 1. § 104 Abs. 1 Nr. 1 und 4 SGB VIII wird den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, 2. § 104 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VIII wird den Landschaftsverbänden übertragen.
Zuständige Behörde für die Untersagung des Betriebs einer Einrichtung nach Artikel 12 Abs. 3 Satz 2 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163) ist das Landesjugendamt.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.