HG · Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (ZuVO KJHG)

Ausfertigungsdatum:
15.06.2002
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständige Behörde für die Festsetzung der Höhe des Barbetrages nach § 39 Abs. 2 Satz 1 und der Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt nach § 39 Abs. 5 Satz 1 des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163) in der jeweils geltenden Fassung ist die Oberste Landesjugendbehörde.

§ 2

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach 1. § 104 Abs. 1 Nr. 1 und 4 SGB VIII wird den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, 2. § 104 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VIII wird den Landschaftsverbänden übertragen.

§ 3

Zuständige Behörde für die Untersagung des Betriebs einer Einrichtung nach Artikel 12 Abs. 3 Satz 2 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163) ist das Landesjugendamt.

§ 4

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.