Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 126 Abs. 1 und § 141 Abs. 2 der Grundbuchordnung sowie § 93 der Grundbuchverfügung

Ausfertigungsdatum:
15.06.2000
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass und in welchem Umfang das Grundbuch in maschineller Form als automatisierte Datei geführt wird, wird auf das Justizministerium übertragen.

§ 2

Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten des Verfahrens zur Anlegung eines Ersatzgrundbuches und der Übernahme der Eintragungen in das maschinell geführte Grundbuch zu regeln, wird auf das Justizministerium übertragen.

§ 3

Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung die Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs einschließlich seiner Freigabe ganz oder teilweise dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu übertragen und weitere Einzelheiten des Verfahrens zu regeln, wird auf das Justizministerium übertragen.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die LandesregierungNordrhein-WestfalenDer Ministerpräsident Der Innenminister Der Justizminister

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.