Mediendienste · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Mediendienste-Staatsvertrag (Zuständigkeitsverordnung für Mediendienste)

Ausfertigungsdatum:
15.03.2003
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Mediendienste-Staatsvertrag zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Düsseldorf für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster.

§ 2

Die Zuständigkeit für Maßnahmen nach § 22 Abs. 2 bis 4 Mediendienste-Staatsvertrag und für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Nrn. 1 bis 3, 9 und 10 Mediendienste-Staatsvertrag wird der nach § 1 zuständigen Behörde übertragen. Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung der in Nummern 4 bis 8 genannten Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundesdatenschutzgesetz vom 29.September 1992 (GV.NW. S. 369).

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1.August 1997 in Kraft..

§ 4

Wird das Gesetz zum Staatsvertrag über Mediendienste nach seinem Artikel 4 gegenstandslos, werden §§ 1 bis 3 dieser Verordnung gegenstandslos. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Innenminister Der Minister fürArbeit, Gesundheit und Soziales

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.