Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Mediendienste-Staatsvertrag (Zuständigkeitsverordnung für Mediendienste)
- Ausfertigungsdatum:
- 15.03.2003
Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Mediendienste-Staatsvertrag zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Düsseldorf für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster.
Die Zuständigkeit für Maßnahmen nach § 22 Abs. 2 bis 4 Mediendienste-Staatsvertrag und für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Nrn. 1 bis 3, 9 und 10 Mediendienste-Staatsvertrag wird der nach § 1 zuständigen Behörde übertragen. Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung der in Nummern 4 bis 8 genannten Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundesdatenschutzgesetz vom 29.September 1992 (GV.NW. S. 369).
Diese Verordnung tritt am 1.August 1997 in Kraft..
Wird das Gesetz zum Staatsvertrag über Mediendienste nach seinem Artikel 4 gegenstandslos, werden §§ 1 bis 3 dieser Verordnung gegenstandslos. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Innenminister Der Minister fürArbeit, Gesundheit und Soziales
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.