Verordnung über Qualitätsziele für bestimmte gefährliche Stoffe und zur Verringerung der Gewässerverschmutzung durch Programme Gewässerqualitätsverordnung (GewQV)
- Ausfertigungsdatum:
- 15.02.2006
Zweck, Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 129, S. 23). (2) Sie gilt für die Festlegung von Qualitätszielen für Stoffe im Sinne des Artikels 7 der Richtlinie 76/464/EWG und die Aufstellung von Programmen zur Verringerung der Verschmutzung durch diese Stoffe in den oberirdischen Gewässern im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz.
Festlegung von Qualitätszielen
Zum Schutz der aquatischen Lebensgemeinschaften und der menschlichen Gesundheit gelten für die oberirdischen Gewässer die im Anhang aufgeführten Qualitätsziele. Anhang zu § 2: Qualitätsziele für Stoffe im Sinne des Artikels 7 der Richtlinie 76/464/EWG EG-Nr. Stoffname QZ *) Einheit 2 2-Amino-4-chlorphenol 10 µg/l 3 Anthracen 0,01 µg/l 4 Arsen 40 mg/kg 7 Benzol 10 µg/l 8 Benzidin 0,1 µg/l 9 Benzylchlorid (alpha-Chlortoluol) 10 µg/l 10 Benzylidenchlorid (alpha,alpha-Dichlortoluol) 10 µg/l 11 Biphenyl 1 µg/l 14 Chloralhydrat 10 µg/l 15 Chlordan 0,003 µg/l 16 Chloressigsäure 10 µg/l 17 2-Chloranilin 3 µg/l 18 3-Chloranilin 1 µg/l 19 4-Chloranilin 0,05 µg/l 20 Chlorbenzol 1 µg/l 21 1-Chlor-2,4-dinitrobenzol 5 µg/l 22 2-Chlorethanol 10 µg/l 24 4-Chlor-3-methylphenol 10 µg/l 25 1-Chlornaphthalin 1 µg/l 26 Chlornaphthaline (technische Mischung) 0,01 µg/l 27 4-Chlor-2-nitroanilin 3 µg/l 28 1-Chlor-2-nitrobenzol 10 µg/l 29 1-Chlor-3-nitrobenzol 1 µg/l 30 1-Chlor-4-nitrobenzol 10 µg/l 31 4-Chlor-2-nitrotoluol 10 µg/l (32) 2-Chlor-4-Nitrotoluol 1 µg/l (32) 2-Chlor-6-Nitrotoluol 1 µg/l (32) 3-Chlor-4-Nitrotoluol 1 µg/l (32) 4-Chlor-3-Nitrotoluol 1 µg/l (32) 5-Chlor-2-Nitrotoluol 1 µg/l 33 2-Chlorphenol 10 µg/l 34 3-Chlorphenol 10 µg/l 35 4-Chlorphenol 10 µg/l 36 Chloropren (2-Chlorbuta-1,3-dien) 10 µg/l 37 3-Chloropropen (Allylchlorid) 10 µg/l 38 2-Chlortoluol 1 µg/l 39 3-Chlortoluol 10 µg/l 40 4-Chlortoluol 1 µg/l 41 2-Chlor-p-toluidin 10 µg/l (42) 3-Chlor-o-Toluidin 10 µg/l (42) 3-Chlor-p-Toluidin 10 µg/l (42) 5-Chlor-o-Toluidin 10 µg/l 43 Coumaphos 0,07 µg/l 44 Cyanurchlorid (2,4,6-Trichlor-1,3,5-triazin) 0,1 µg/l 45 2,4-D 0,1 µg/l (47) Demeton 0,1 µg/l (47) Demeton und Verb. 0,1 µg/l (47) Demeton-o 0,1 µg/l (47) Demeton-s 0,1 µg/l (47) Demeton-s-methyl-sulphon 0,1 µg/l 48 1,2-Dibromethan 2 µg/l 49-51 Dibutylzinn-Kation 100 µg/kg 49-51 Dibutylzinn-Kation 0,01 µg/l (52) 2,4- und 2,5-Dichloranilin 2 µg/l (52) 2.3-Dichloranilin 1 µg/l (52) 2.4-Dichloranilin 1 µg/l (52) 2.5-Dichloranilin 1 µg/l (52) 2.6-Dichloranilin 1 µg/l (52) 3.4-Dichloranilin 0,5 µg/l (52) 3.5-Dichloranilin 1 µg/l 53 1,2-Dichlorbenzol 10 µg/l 54 1,3-Dichlorbenzol 10 µg/l 55 1,4-Dichlorbenzol 10 µg/l 56 Dichlorbenzidine 10 µg/l 57 Dichlordiisopropylether 10 µg/l 58 1,1-Dichlorethan 10 µg/l 60 1,1-Dichlorethylen (Vinylidenchlorid) 10 µg/l 61 1,2-Dichlorethylen 10 µg/l 62 Dichlormethan 10
Programme zur Verringerung der Verschmutzung durch bestimmte Stoffe
(1) Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz stellt Programme zur Verringerung der Verschmutzung von oberirdischen Gewässern durch die im Anhang zu § 2 aufgeführten Stoffe auf. Ziel der Programme ist es, die gemäß § 2 festgelegten Qualitätsziele einzuhalten oder in angemessenen Fristen zu erreichen. Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz oder eine von ihm bestimmte obere Wasserbehörde kann Überschreitungen der gemäß § 2 festgelegten Qualitätsziele zulassen, wenn diese nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden können, insbesondere bei geogenen Vorbelastungen des Gewässers, infolge von Naturkatastrophen oder bei grenzüberschreitenden Vorbelastungen, die nicht aus dem Bundesgebiet stammen. Weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. (2) Die Programme enthalten mindestens 1. die Festlegung der Messstellen; 2. eine Bestandsaufnahme der im Gewässer vorhandenen Stoffe, die im Anhang zu § 2 aufgeführt sind; 3. die gemäß § 2 festgelegten Qualitätsziele; 4. Angaben zur Art und Weise der Überwachung der Einhaltung der Qualitätsziele einschließlich einer Beschreibung der Messverfahren, die dem Stand der Technik entsprechen; 5. eine Bewertung der Überwachungsergebnisse im Hinblick auf die Qualitätsziele; 6. die Ermittlung von Ursachen für die Überschreitung von Qualitätszielen; 7. Maßnahmen zur Verringerung der Gewässerverschmutzung, soweit aufgrund der Bestandsaufnahme oder der Überwachung ein Überschreiten von Qualitätszielen festgestellt wird. Hierzu zählen auch Regelungen für die Zusammensetzung und Verwendung von Stoffen und Stoffgruppen sowie Produkten, die die letzten wirtschaftlich realisierbaren technischen Fortschritte berücksichtigen, sowie Maßnahmen, die auf der Grundlage anderer als wasserrechtlicher Vorschriften ergriffen werden und zur Gewässerreinhaltung beitragen; 8. die Begründung für eine im Einzelfall zugelassene Überschreitung von Qualitätszielen gemäß Absatz 1 Satz 3; 9. Angaben zu den Fristen, innerhalb derer die Programme durchzuführen sind. (3) Die Programme sind unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung aufzustellen und alle sechs Jahre fortzuschreiben. (4) Bei Gewässern, die Ländergrenzen überschreiten, unterrichtet das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die im jeweils anderen Land für die Aufstellung von Programmen zuständige Behörde über die Programme und Überwachungsergebnisse und stimmt die Programme mit dieser ab.
Erteilung von Erlaubnissen für Ableitungen der im Anhang aufgeführten Stoffe
(1) Die Erteilung von Erlaubnissen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 und 4a sowie Abs. 2 Nr. 2 WHG für Ableitungen der im Anhang zu § 2 aufgeführten Stoffe in oberirdische Gewässer ist daran auszurichten, dass durch die Ableitung nicht die Erreichung der Qualitätsziele gefährdet wird. (2) In der Erlaubnis für Ableitungen der im Anhang zu § 2 aufgeführten Stoffe sind zulässige, an den Qualitätszielen auszurichtende Frachten oder Konzentrationen der Stoffe festzusetzen. Die zulässigen Frachten und Konzentrationen der Stoffe können auch durch Summen-, Leit- und Wirkparameter begrenzt werden, sofern diese zu gleichwertigen Ergebnissen führen. (3) Entsprechen vorhandene Ableitungen nicht den Anforderungen der Absätze 1 und 2, so ist sicherzustellen, dass die erforderlichen Maßnahmen in angemessener Frist durchgeführt werden.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 23. Dezember 2013 außer Kraft. Die Ministerin für Umwelt und Naturschutz,Landwirtschaft und Verbraucherschutzdes Landes Nordrhein Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 121 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.