NRW.BANK VO · Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die NRW.BANK als Bewilligungsbehörde für die Programme ResA II und ZunA und zur Unterstützung der Bewilligungsbehörde im Rahmen des Programmes Ökoprofit – (Umwelt-NRW.BANK VO)

Ausfertigungsdatum:
14.12.2024
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Aufgabenübertragung

Der NRW.BANK werden folgende Aufgaben und Geschäfte 1. die Durchführung der Förderrichtlinie “Ressourceneffiziente Abwasserbeseitigung NRW II“ (ResA II) als Bewilligungsbehörde, 2. die Durchführung der Förderrichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für eine zukunftsfähige und nachhaltige Abwasserbeseitigung in Nordrhein-Westfalen (ZunA NRW) als Bewilligungsbehörde und 3. die Unterstützung im Rahmen der Förderrichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung von ÖKOPROFIT-Projekten in Nordrhein-Westfalen (ÖKOPROFIT) zur ausschließlichen Wahrnehmung übertragen. Die Einzelheiten der Übertragung der Aufgaben und Geschäfte auf die NRW.BANK werden soweit erforderlich mittels öffentlich-rechtlicher Verträge geregelt.

§ 2

Ausschließlichkeit

Mit der Wahrnehmung der in § 1 aufgeführten Aufgaben und Geschäfte darf die Landesverwaltung Dritte nicht beauftragen. Die NRW.BANK darf sich bei der Erfüllung der Aufgaben und Geschäfte nach § 1 geeigneter Dritter bedienen.

§ 3

Inkrafttreten, Außenkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 1. Dezember 2029 außer Kraft. Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehrdes Landes Nordrhein-Westfalen

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.